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Vereinssatzung
 

S   A   T Z   U   N   G

des Stemm- und Ringclub 1896 Viernheim e. V.

Die Vereinssatzung wurde nach den Wahlen im März 2015 in einigen Punkten (fett) den Gegebenheiten angepasst und vom Amtgericht beglaubigt!

Dies betrifft im Wesentlichen die Paragraphen § 2,18, 25 und 26

 

 

A.  Allgemeines

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Stemm- und Ringclub 1896 Viernheim e. V. und hat seinen Sitz in Viernheim. Er wurde am 10. September 1896 gegründet und ist seit dem 18.09.69 im Vereinsregister des Amtsgerichts Lampertheim eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Der Zweck und die Ziele des Vereins sind die Ausübung und Förderung der Schwerathletik in allen ihren Sportarten als Mittel zur körperlichen und sittlichen Festigung, sowie die Hebung der allgemeinen
Volksgesundheit.

(2) Besonderes Anliegen ist deshalb die Ausbildung von Jugendlichen in den schwerathletischen und kampfsportlichen Disziplinen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Der Stemm- und Ringclub Viernheim e.V. mit Sitz in Viernheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51  68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

(2) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

B.  Mitgliedschaft

§ 4  Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche die sportlichen Angeboten des Vereins nutzen und aktiv Sport im Verein betreiben.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, aber keinen Sport im Verein betreiben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 12.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (§ 10) oder Ausschluß (§ 11).

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Abstammung, Geschlecht und Weltanschauung werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 6  Aufnahmefolgen

(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die
Mitgliedschaft.

(2) Ggf. von der Mitgliedsversammlung festgesetzte Aufnahmegebühren werden mit der Aufnahme fällig.

(3) Jedes neue Mitglied erhält auf Verlangen ein Exemplar der Satzung vom Vorstand. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 7  Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den passiven Mitgliedern steht jedoch das Recht, an den sportlichen Angeboten teilzunehmen, nicht zu.

(2) Alle Mitglieder (§ 4) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive Wahlrecht sofern sie das 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle wahlberechtigten Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

(3) Die jugendlichen nicht stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

(4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 8  Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 9).

§ 9  Beitrag

(1) Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommenen Mitglieder zahlen ggf. mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

(2) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit von Beiträgen sowie die Höhe der Aufnahmegebühren beschließt die Mitgliederversammlung (§ 15). Rückwirkende Beitragserhöhungen sind generell ausgeschlossen.

(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 11 ausgeschlossen werden.

(4) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 10  Austritt

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 15. November zugestellt werden.

(2) Für das laufende Jahr bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge können nicht zurückverlangt werden.

§ 11  Ausschluß

(1) Durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit einer 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins

c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 9)

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(4) Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.

(5) Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 12  Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein und um den Sport können verliehen werden:

a) die Vereinsnadel in Silber für 25 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft

b) die Vereinsnadel in Gold für 40 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft

c) besondere Auszeichnungen für außergewöhnliche Verdienste für den Verein oder den Sport im allgemeinen

d) die Ehrenmitgliedschaft für 40 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft und besondere Verdienste für den Verein.

(2) Die Verleihung von Vereinsnadeln und der Ehrenmitgliedschaft werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

(3) Die beschlossenen Ehrungen sind vom Vorstand während der Mitgliederversammlung in feierlichem Rahmen zu vollziehen.

 

C.  Organe des Vereins

§ 13  Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung  b) Der Vorstand   c) Der Gesamtvorstand.

(2) Die Belange der Jugendlichen sind in der Jugendordnung des Vereins geregelt, aus der auch deren Organe hervorgehen.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins (§ 7 Abs 2).

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung ein Vertreter aus dem Vorstand. 

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

(4) Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Vereinsanzeiger des Viernheimer Tageblattes oder des Mannheimer Morgens, Ausgabe Viernheim, oder schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 15  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,

b) die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes,

c) die Beschlußfassung über den Jahresvorschlag,

d) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes   ausgenommen der Nachfolgerbestellung gemäß § 19 Abs. 3,

e) Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren,

f)  die Bestellung und Amtsenthebung von zwei Rechnungsprüfern,

g) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

h) die Verleihung von Vereinsnadeln,

i) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,

j) die Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.

§ 16  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

(2) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, solange zehn Mitglieder zu seiner Weiterführung entschlossen sind.

(5) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der bei der folgenden Wahl die meisten Stimmen erhält. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit so entscheidet das Los.

(7) Abstimmungen erfolgen offen. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 17  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 16 entsprechend.

§ 18  Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem Vorstand Geschäftswesen, dem Vorstand Kassenwesen, dem Vorstand Sportwesen und dem Vorstand Sponsoring/Marketing.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.

(3) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1500 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 19  Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (§ 18), dem Schriftführer, dem technischen Leiter, dem Jugendleiter und den sechs Beisitzern.

(2) Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl des Jugendleiters erfolgt durch die Jugendversammlung (siehe Jugendordnung).

(3) Scheiden Vorstandsmitglieder vor dem Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist der Gesamtvorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Nachfolger einzusetzen.

(4) Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder des Vorstand (§ 18) vor dem Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 20  Aufgaben des Gesamtvorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:

a) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

b) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen

c) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes

d) Die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern

§ 21  Vorstandssitzungen

(1) Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt schriftlich, mündlich oder fernmündlich.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind, zwei Mitglieder des Vorstandes (§ 7a) und insgesamt mehr als die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse sind mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu treffen.

(5) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 22  Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie den Vorstand zu informieren und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

D.  Schlußbestimmungen

§ 23  Haftpflicht

Für die beim Spielbetrieb, bei Sportveranstaltungen und beim Training, sowie bei An- und Abfahrten zu diesen Veranstaltungen, entstehende Personen- und Sachschäden haftet der Verein gegenüber seinen
Mitgliedern nicht. Für Sachverluste auf Sportplätzen, in Sporthallen und in Umkleideräumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber ebenfalls nicht.

§ 24  Das Vereinsende

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).

(3) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögens ist der Stadt Viernheim mit der Zweckbestimmung zu übergeben, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

(4) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(5) Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach der Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.

§ 25  Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. März 2015 beschlossene Satzung erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. Februar 1994 errichtete Satzung.

§ 26 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.

Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

Viernheim, den 20. März 2015

 

J U G E N D O R D N U N G

des Stemm- und Ringclub 1896 Viernheim e. V.

 

§ 1  Zuständigkeit, Mitgliedschaft

(1) Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Stemm- und Ringclub 1896 Viernheim e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2  Ziele

(1) Die Jugendabteilung des Stemm- und Ringclubs 1896 Viernheim gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das
soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn sowie die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3  Aufgaben

(1) Aufgaben sind insbesondere:

- Ausbildung in den im Verein betriebenen Sportarten

- Durchführung von Wettkämpfen

- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, usw.

- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage,   Spielfeste o. ä.)

- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben,

- Kontakte zu anderen Jugendgruppen.

§ 4  Organe

(1) Organe der Jugendabteilung sind der Jugendausschuß und die Jugendversammlung.

§ 5  Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Stemm- und Ringclub Viernheim e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab dem vollendetem siebenten Lebensjahr. 

Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendausschusses

- Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des  Berichts des Kassenprüfers

- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der  Jugendabteilung

- Entlastung des Jugendausschusses - Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses

(2) Die Kassenprüfung wird durch den Kassenwart des Stemm- und Ringclub durchgeführt.

(3) Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang am schwarzen Brett einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

(4) Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluß des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von einer Woche (Aushang) stattfinden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.

(6) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6  Jugendausschuß

(1) Der Jugendausschuß besteht aus dem Jugendleiter, seinem Stellvertreter, dem Jugendkassenwart und zwei Elternvertreter.

(2) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

(4) In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

(5) Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

(6) Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

(7) Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel der Jugendabteilung.

§ 7  Jugendkasse

(1) Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

(2) Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

(3) Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Kassenwart des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 8  Sonstige Bestimmungen

(1) Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 9  Gültigkeit, Änderung der Ordnung

(1) Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Hauptversammlung des Verein mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

(2) Das Gleiche gilt für Änderungen.

(3) Sie tritt mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung in Kraft.

   
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